Kurantrag für Mutter Kind Kuren (Vater-Kind-Kuren)

>> Freitag, 11. September 2009

Kurantrag Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme für Mütter bzw. Väter und deren Kinder


Gesetzliche Bestimmungen

Gesetzliche Regelungen für eine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme für Mütter bzw. Väter und deren Kinder.

1. Rechtliche Grundlagen

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter bzw. Väter und ihren Kindern gemäß §§ 24 und 41 SGB V unterliegen mit einigen Abweichungen denselben Mechanismen und gesetzlichen Regelungen wie stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 23 und 40 SGB V.

Die Regeldauer der Maßnahme beträgt 3 Wochen, in medizinisch notwendigen Fällen kann sie auch verlängert werden. Der Wiederholungszeitraum zwischen zwei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen soll 4 Jahre betragen. Medizinisch begründete Ausnahmen sind möglich.


2. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 SGB V in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass eine ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln notwendig ist, um
        1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit      voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
        2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes     entgegen zu wirken oder
        3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung     zu vermeiden oder
        4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.


Die Krankenkasse kann die aus den genannten Gründen erforderliche Maßnahme in Form einer stationären Vorsorgemaßnahme in Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung, wie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Alpenblick Klinik Hotzenplotz in Rickenbach erbringen (§ 24 Abs. 1 SGB V).

Der Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme setzt voraus, dass
      1. eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter     Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen,     zu heilen,ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden     zu lindern (§ 40 Abs. 1 SGB V),
      2. die Krankheitsbehandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen,     zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden     zu lindern (§ 27 Abs. 1 SGB V).

Die Krankenkasse kann die aus den genannten Gründen erforderliche Maßnahme in Form einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer gleichartigen Einrichtung erbringen (§ 41 Abs. 1 SGB V).

Die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse schaltet in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein, der den Antrag prüft. Die Krankenkasse hat aber auch die Kompetenz, dieses selbst zu entscheiden.

Ein Anspruch auf eine solche Maßnahme besteht auch nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 36 BSGH).
Selbstverständlich ist unsere Einrichtung auch beihilfefähig.

About This Blog

360grad-foto.com
Angelika Schmoll
Fasanenweg 65
25826 St. Peter-Ording
eMail: info@360grad-foto.com
Telefon: 04863-7162
Ust-ID: 17 024 22089

Urlaub mit Hund St. Peter-Ording, nur noch wenige Urlaubs-Termine im September FREI

  © Blogger template Sunset by Ourblogtemplates.com 2008

Back to TOP